
Ein bislang in Österreich nicht nachgewiesener Erreger ist in heimischen Zeckenbeständen aufgetaucht: Das Alongshan-Virus (ALSV), ein von Zecken übertragenes Virus, wurde in mehreren Bundesländern identifiziert. Forschende des Zentrums für Virologie der MedUni Wien berichten im Fachjournal „The Lancet Microbe“, dass das Virus nicht neu eingeschleppt wurde, sondern sich bereits seit mindestens zwei Jahrzehnten weitgehend unbemerkt in Mitteleuropa etabliert hat.
Für die Studie analysierte das Team rund 3.000 im Jahr 2024 gesammelte Zecken sowie etwa 2.000 archivierte Proben aus den Jahren 2005 bis 2018. Hinzu kamen rund 2.000 Blutproben von Patientinnen und Patienten, die mit modernen molekularbiologischen und serologischen Methoden untersucht wurden. Die genetischen Analysen zeigen eine weite geografische Verbreitung des Erregers: Nachweise gelangen in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, der Steiermark und Vorarlberg. Damit reiht sich Österreich in eine wachsende Liste europäischer Länder mit ALSV-Vorkommen ein, darunter Deutschland, Finnland, Frankreich und die Schweiz.
Direkte Virusnachweise im Blut von Patientinnen und Patienten blieben aus. Allerdings fanden die Forschenden bei zwei Personen hohe Konzentrationen spezifischer ALSV-Antikörper. Diese Befunde gelten als Hinweis auf bereits erfolgte Infektionen, die nach aktuellem Kenntnisstand aber selten zu sein scheinen. Welche klinische Bedeutung das Virus in Europa hat, ist offen. Die erstmals 2017 in China beschriebene Variante wurde dort mit fieberhaften, teils FSME-ähnlichen Symptomen in Verbindung gebracht. Ob die in Europa kursierenden Virusvarianten beim Menschen überhaupt Erkrankungen auslösen, ist bislang nicht geklärt.
Angesichts der weltweit zunehmenden Zahl von zeckenübertragenen Viruserkrankungen werten die Wiener Forscher den Nachweis des Alongshan-Virus als Signal für verstärkte Wachsamkeit. Sie sprechen sich dafür aus, ALSV in bestehende Überwachungsprogramme zu integrieren und es bei der diagnostischen Abklärung nach Zeckenstichen mitzudenken. Parallel seien weitere Studien zur Verbreitung und gesundheitlichen Relevanz nötig, um das tatsächliche Risiko für die Bevölkerung besser einschätzen zu können.

Google muss für falsche Angaben haften, die in der hauseigenen KI-gestützten Suchübersicht erscheinen. Das hat die auf Presse- und Äußerungsrecht spezialisierte 26. Zivilkammer des Landgerichts München I entschieden. In dem Verfahren hatten zwei Unternehmen beziehungsweise Verlage geklagt, nachdem sie in einer von Google bereitgestellten „Übersicht mit KI“ fälschlicherweise mit Betrugsmaschen, Abo-Fallen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht worden waren. Nach Auffassung der Richter entstand dieser Eindruck, weil die KI Informationen verschiedener Firmen vermischte und neue Zusammenhänge erfand.
Das Gericht stellte fest, dass die beanstandeten Vorwürfe in den von Google verlinkten Quellen nicht enthalten waren. Die KI-Übersicht habe eigenständige Aussagen erzeugt, die über eine bloße Wiedergabe externer Inhalte hinausgingen. Zwar waren die konkreten Texte zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits aus den Suchergebnissen verschwunden. Die Kammer sah den Rechtsstreit dennoch nicht als erledigt an. Ausschlaggebend war, dass Google keine verbindliche Unterlassungserklärung abgegeben hatte und damit nach Ansicht des Gerichts die Gefahr fortbesteht, dass vergleichbare Aussagen erneut erscheinen.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob KI-Zusammenfassungen rechtlich wie klassische Trefferlisten zu behandeln sind. Google hatte argumentiert, das Unternehmen sei nicht selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich und mache sich die Inhalte Dritter nicht zu eigen. Diese Sicht wies das Landgericht zurück. Eine KI-Übersicht sei keine reine Anzeige von Suchergebnissen, sondern ein eigener Inhalt des Unternehmens: Die KI fasse in eigenen Worten zusammen, werte inhaltlich aus und strukturiere die Informationen neu. Damit schaffe Google eigenständige, zurechenbare Aussagen, auf die die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bloßen Linkanzeige nicht ohne Weiteres anwendbar sei.
Google verwies im Verfahren darauf, dass Nutzer die Quellen selbst prüfen könnten und Fehler bei KI-Antworten allgemein bekannt seien. Das ließ das Gericht nicht gelten. Falsche Aussagen würden nach seiner Auffassung nicht dadurch zulässig, dass sie sich im Nachhinein widerlegen lassen. Das Urteil könnte über den Einzelfall hinaus Signalwirkung für den Umgang mit KI-generierten Inhalten in Suchmaschinen und anderen Plattformen entfalten. Rechtskräftig ist die Entscheidung allerdings noch nicht; Google kann dagegen Rechtsmittel einlegen.