Automatik statt Einzelfallbeschluss: Südwest-Parlament verteidigt Diätenmodell

10.06.2026


Im baden-württembergischen Landtag deutet alles darauf hin, dass die Abgeordneten ab Juli mehr Geld erhalten – und das ausgerechnet in einer Phase, in der im Bund auf eine Diätenerhöhung verzichtet wird. Nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur wollen CDU, Grüne und SPD an dem seit Jahren etablierten Mechanismus festhalten, der die Entwicklung der Abgeordnetenbezüge an die Lohnentwicklung im Südwesten koppelt. Die geplante Fortführung des Systems kommt trotz schwacher Konjunktur und anhaltender Spardebatten auf Bundes- und Landesebene.

Über den entsprechenden Antrag soll der Landtag am Mittwoch abstimmen. Beobachter rechnen mit einer klaren Mehrheit: Neben den Regierungsfraktionen von Grünen und CDU will auch die oppositionelle SPD zustimmen. Die AfD hingegen fordert, in diesem Jahr auf eine Anpassung vollständig zu verzichten. Ihr Vorstoß dürfte jedoch mangels Unterstützung der anderen Fraktionen scheitern. Damit würde der automatische Anpassungsmechanismus, der sowohl Erhöhungen als auch Senkungen vorsieht, in der neuen Legislaturperiode fortgeschrieben.

Die Diäten im Südwesten orientieren sich seit 2005 an der allgemeinen Einkommens- und Kostenentwicklung in Baden-Württemberg. Zu Beginn jeder Wahlperiode entscheiden die Abgeordneten, ob das sogenannte Indexierungsverfahren weiter gelten soll. In der Vergangenheit haben die Parlamentarier in Krisenzeiten bereits Ausnahmen gemacht: 2020 nahmen sie eine Nullrunde hin, 2021 wurden die Bezüge abgesenkt. In den Jahren 2022, 2023 und 2024 kam es dann wieder zu Anhebungen.

Zuletzt stieg die steuerpflichtige Grundentschädigung zum 1. Juli des vergangenen Jahres um 5 Prozent auf 9.322 Euro im Monat. Parallel erhöhte sich die Kostenpauschale, mit der etwa Wahlkreisarbeit und Bürobetrieb finanziert werden, auf 2.738 Euro. Der Vorsorgebeitrag für die Altersversorgung der Abgeordneten kletterte auf 2.169 Euro. Befürworter des Systems verweisen darauf, dass das Verfahren politische Einflussnahme auf die eigenen Bezüge begrenzen und Diätendebatten entpolitisieren soll. Kritiker dürften angesichts der wirtschaftlichen Lage dennoch die Frage stellen, ob eine erneute Anpassung zum jetzigen Zeitpunkt ein vermittelbares Signal an die Öffentlichkeit ist.

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Datenschutzverfahren gegen Deutsche Wohnen endet mit deutlich reduzierter Strafe

12.06.2026


Im langjährigen Streit um ein Millionenbußgeld wegen Datenschutzverstößen hat das Landgericht Berlin die Strafe gegen die Wohnungsbaugesellschaft Deutsche Wohnen auf 900.000 Euro festgesetzt. Die Berliner Datenschutzbehörde hatte 2019 wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ursprünglich 14,5 Millionen Euro verhängt. Das Unternehmen, das inzwischen zum Immobilienkonzern Vonovia gehört, war gegen den Bescheid vorgegangen und hatte sich durch mehrere Instanzen gewehrt.

Aus Sicht der Kammer liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, weil Deutsche Wohnen zwischen Ende Mai 2018 und Anfang März 2019 keine ausreichenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatte, um nicht mehr benötigte Mieterdaten regelmäßig zu löschen. Die Behörde stellte bei Stichproben unter anderem unrechtmäßig gespeicherte Kopien von Personalausweisen, Gehaltsabrechnungen und Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen fest. Nach Angaben der Datenschutzaufsicht soll die Zahl der betroffenen Mieter im sechsstelligen Bereich gelegen haben.

Die Richter bewerteten den Verstoß jedoch „in einem milderen Licht“ und sahen die ursprünglich angesetzte Summe von rund 14 Millionen Euro als nicht gerechtfertigt an. Positiv wurde gewertet, dass das Unternehmen kooperiert und ein umfangreiches IT-Projekt zur Einführung eines datenschutzkonformen Archivsystems gestartet hatte. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass Deutsche Wohnen die notwendigen Anpassungen schneller hätte umsetzen können. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer nach rund dreimonatiger Beweisaufnahme eine Geldbuße in Höhe von 7,3 Millionen Euro gefordert.

Der Fall hatte zwischenzeitlich grundsätzliche Bedeutung für die Sanktionierung von Unternehmen nach der DSGVO erlangt. Das Landgericht Berlin hatte das Verfahren 2021 zunächst wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, weil die Behörde keine konkret verantwortliche natürliche Person benannt hatte. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft befasste sich das Berliner Kammergericht mit dem Fall und rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Dieser entschied im Dezember 2023, dass Datenschutzbehörden Bußgelder auch dann direkt gegen Unternehmen verhängen dürfen, wenn keine individuelle Ordnungswidrigkeit einer Leitungsperson nachgewiesen ist – vorausgesetzt, der Verstoß wurde schuldhaft begangen. Auf dieser Grundlage musste das Landgericht nun erneut entscheiden und setzte das Bußgeld deutlich unterhalb der ursprünglichen Forderung fest.